35
Anweisung in betreff der Levitenstädte und der sechs Freistädte.
1 Und Jahwe redete mit Mose in den Steppen Moabs am Jordan gegenüber Jericho also:
2 Befiehl den Israeliten, daß sie von ihrem Erbbesitze den Leviten Städte zu Wohnsitzen geben. Zu den Städten aber sollt ihr den Leviten auch Weidetrift rings um sie her geben;
3 und zwar sollen ihnen die Städte als Wohnsitz dienen, die dazu gehörenden Weidetriften aber sollen sie für ihre Lasttiere, ihren Viehstand und für alle ihre anderen Tiere haben.
4 Es sollen sich aber die Weidetriften bei den Städten, die ihr den Leviten abtreten werdet, von der Stadtmauer ab ringsum tausend Ellen weit erstrecken.
5 Und ihr sollt außerhalb der Stadt auf der Ostseite zweitausend Ellen abmessen, ebenso auf der Südseite zweitausend Ellen, auf der Westseite zweitausend Ellen und auf der Nordseite zweitausend Ellen, während die Stadt in die Mitte zu liegen kommt. Das soll ihnen als Weidetrift bei den Städten zufallen.
6 Und was die Städte betrifft, die ihr den Leviten abzutreten habt, so sollt ihr die sechs Freistädte abtreten, damit dorthin fliehen kann, wer einen Totschlag begangen hat; außerdem aber sollt ihr zweiundvierzig Städte abtreten.
7 Die Gesamtzahl der Städte, die ihr den Leviten abzutreten habt, soll sich auf achtundvierzig Städte samt den zugehörigen Weidetriften belaufen.
8 Und zwar sollt ihr die größeren Stämme der Israeliten mehr, die kleineren weniger Städte von ihrem Erbbesitz abtreten lassen; nach Maßgabe des erblichen Besitzes, den sie zu eigen erhalten werden, sollen sie ein jeder eine Anzahl seiner Städte an die Leviten abtreten.
9 Und Jahwe redete mit Mose also:
10 Rede mit den Israeliten und sprich zu ihnen: Wenn ihr über den Jordan hinüber in das Land Kanaan kommt,
11 so sollt ihr geeignete Städte bestimmen, damit sie euch als Freistädte dienen; dorthin mag fliehen, wer einen Totschlag begangen, einen Menschen unvorsätzlich getötet hat.
12 Und zwar sollen euch diese Städte als Zuflucht vor dem Bluträcher dienen, damit der Totschläger nicht getötet wird, bis er zum behufe seiner Aburteilung vor der Gemeinde gestanden hat.
13 Es sollen aber der Freistädte, die ihr abzutreten habt, sechs sein.
14 Drei Städte sollt ihr jenseits des Jordan abtreten und drei Städte sollt ihr im Lande Kanaan abtreten; Freistädte sollen es sein.
15 Den Israeliten, sowie dem Fremden und dem Beisassen unter euch, sollen diese sechs Städte als Zuflucht dienen, damit jeder dorthin ziehe, der unvorsätzlich einen Menschen getötet hat.
16 Hat er ihn aber mit einem eisernen Geräte getroffen, so daß er starb, so ist er ein Mörder; der Mörder ist mit dem Tode zu bestrafen.
17 Wenn er ihn mit einem Steine, den er in der Hand führte, und durch den einer getötet werden kann, getroffen hat, so daß er starb, so ist er ein Mörder; der Mörder ist mit dem Tode zu bestrafen.
18 Und wenn er ihn mit einem hölzernen Geräte, das er in der Hand führte, und durch das einer getötet werden kann, getroffen hat, so daß er starb, so ist er ein Mörder; der Mörder ist mit dem Tode zu bestrafen.
19 Und zwar soll der Bluträcher den Mörder töten; wenn er ihn antrifft, soll er ihn töten.
20 Und wenn er ihm aus Haß einen Stoß gegeben oder absichtlich etwas auf ihn geworfen hat, so daß er starb,
21 oder wenn er ihn aus Feindschaft auch nur mit der Hand geschlagen hat, so daß er starb, so soll der, welcher geschlagen hat, mit dem Tode bestraft werden. Er ist ein Mörder; der Bluträcher soll den Mörder töten, wenn er ihn antrifft.
22 Hat er ihn aber von ungefähr gestoßen, ohne daß Feindschaft vorlag, oder unabsichtlich irgend ein Geräte auf ihn geworfen
23 oder irgend einen Stein, durch den einer getötet werden kann, auf ihn fallen lassen, so daß er starb, während er doch keine Feindschaft gegen ihn hegte und ihm nichts Böses zufügen wollte,
24 so soll die Gemeinde nach obigen Rechtssatzungen schiedsrichterlich zwischen dem Schläger und dem Bluträcher entscheiden.
25 Und die Gemeinde soll den Totschläger vor dem Bluträcher retten und die Gemeinde soll ihn in die Stadt, wohin er geflohen war und Zuflucht gefunden hatte, zurückbringen lassen, und er soll in ihr bleiben bis zum Tode des Hohenpriesters, den man mit dem heiligen Öle gesalbt hat.
26 Sollte aber der Totschläger den Bereich der Stadt, wohin er geflohen war und Zuflucht gefunden hatte, verlassen,
27 und der Bluträcher ihn außerhalb des Bereichs der Stadt, die ihm Zuflucht bietet, antreffen, und sollte dann der Bluträcher den Totschläger töten, so hat er keine Blutschuld.
28 Denn jener hat in der Stadt, die ihm Zuflucht bietet, bis zum Tode des Hohenpriesters zu bleiben; nach dem Tode des Hohenpriesters jedoch darf der Totschläger dahin zurückkehren, wo er seinen Erbbesitz hat.
29 Diese Bestimmungen sollen euch als Rechtssatzung gelten, die ihr beobachten sollt von Geschlecht zu Geschlecht in allen euren Wohnsitzen.
30 Wenn jemand einen Menschen erschlägt, so soll man auf Grund der Aussage von Zeugen den Mörder hinrichten; doch soll auf die Aussage nur eines Zeugen hin niemand zum Tode verurteilt werden.
31 Ihr dürft aber kein Lösegeld annehmen für das Leben des Mörders, der des Todes schuldig ist, vielmehr soll er mit dem Tode bestraft werden.
32 Auch dürft ihr kein Lösegeld zu dem Zweck annehmen, daß einer nicht in die Stadt, die ihm Zuflucht bietet, zu fliehen braucht, sondern noch vor dem Tode des Priesters wiederkommen und irgendwo im Lande wohnen darf.
33 Und ihr sollt das Land, in welchem ihr euch befindet, nicht entweihen; denn das Blut entweiht das Land, und dem Lande wird nicht Sühne geschafft für das Blut, das in ihm vergossen ward, außer durch das Blut dessen, der es vergossen hat.
34 So verunreinigt denn das Land nicht, in welchem ihr wohnt, da auch ich darin wohne; denn ich, Jahwe, wohne unter den Israeliten.